Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltung, Abwehrklausel
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle zwischen der Spine Base GmbH, Josef-Ruhr-Str. 30, Alte Tuchfabrik, 53879 Euskirchen, Tel. +49 (0)2251 775415-0, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Bonn unter HRB 28255, vertreten durch deren Geschäftsführer Michael Gissinger, Umsatzsteuer-ID DE363 625 612 (im Folgenden: Spine Base) und dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden: Kunden) abgeschlossenen und künftigen Dienstleistungen und Verträge.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden gelten nur mit schriftlicher Zustimmung von Spine Base. Übermittlung per E-Mail steht der Schriftform gleich.
1.4 Die AGB sind Bestandteil eines jeden Dienstleistungs-Einzelvertrags (im Weiteren „DL-Einzelvertrag“) und bilden gemeinsam mit dem DL-Einzelvertrag einen zusammenhängenden Vertrag. Bei Wiedersprüchen zwischen den Regelungen im DL-Einzelvertrag und den AGB hat der DL-Einzelvertrag Vorrang.
1.5 Gegenstand dieser AGB ist die Regelung von Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen (im Weiteren „Dienstleistungen“) durch Spine Base. Die Konkretisierung und Umfang der Dienstleistungen entsprechen den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Parametern und gelten als DL-Einzelverträge nach Maßgabe des Absatz 2. Der Kunde hat die im jeweiligen DL-Einzelvertrag festgelegten, notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen und das vereinbarte Entgelt zu zahlen.
1.6 Für die Verwendung bestimmter Waren gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen Dritter, z.B. für Hard- oder Software der MotionMetrix AB.
1.7 Soweit in den AGB das generische Maskulinum verwendet wird, sind damit alle Geschlechtsformen erfasst.
2 Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von Spine Base sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Spine Base technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen und Kalkulationen) oder sonstige Produkt- und Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen hat.
2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das Spine Base innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen kann, soweit sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt.
2.3 Die Annahme kann mündlich, z.B. telefonisch, oder schriftlich, z.B. durch Auftragsbestätigung, durch digitale Bestätigung des Online-Angebotes per Email oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.4 Art, Umfang und Ausführungszeit von DL-Einzelverträgen, insbesondere die konkrete Aufgabenstellung der von Spine Base erbringenden Dienstleistungen sowie erforderlichenfalls besondere Regelungen zu Urheber- und Nutzungsrechten oder besonderen Mitwirkungspflichten des Kunden werden zwischen den Vertragspartnern jeweils in separaten DL-Einzelverträgen definiert.
2.5 Auftagsbestätigungen gelten in schriftlicher Form als DL-Einzelverträge und sind ab Vertragsbeginn als solches bindend.
3 Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Spine Base (Nettopreise), und zwar „ab Werk“ (Incoterms 2020), zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Beim Versendungskauf (Ziffern 3.1 und 4.1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk oder ab Lager zzgl. der Frachtkosten, insbesondere für Verpackung, Zoll, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sowie die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Fahrtkosten und Spesen hat der Kunde zusätzlich nach Aufwand zu vergüten.
3.3 Rechnungen von Spine Base sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, sofort mit Zugang und ohne Abzug fällig.
4 Ausführung der Dienstleistungen durch Spine Base
4.1 Spine Base wird die in den DL-Einzelverträgen genannten Dienstleistungen während der bei ihr jeweils geltenden Geschäftszeiten im Rahmen des normalen Geschäftsganges fachmännisch und mit Sorgfalt erbringen. Spine Base setzt für die Erbringung der von ihr nach dem Vertrag übernommenen Dienstleistungen im erforderlichen Umfang ihr Personal, ihre Betriebseinrichtungen und, wenn notwendig, ihre Räumlichkeiten ein. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im DL-Einzelvertrag geregelt ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt, übernimmt Spine Base keine Gewährleistung dafür, dass die Dienstleistungen zur Erreichung des mit ihrer Erbringung durch den Vertragspartner damit verfolgten Zwecks führen. Spine Base schuldet daher im Rahmen ihrer Dienstleistungs-erbringung nur das unmittelbar herbeizuführende Ergebnis, das heißt eine fachgerechte Ausführung, nicht jedoch auch einen nach dem wirtschaftlichen Zweck vom Kunden ggf. erhofften endgültigen Erfolg.
4.2 Spine Base ist berechtigt, sich zur Durchführung der von ihr gemäß DL-Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen bzw. Unterbeauftragungen vorzunehmen, soweit deren Tätigkeit zur Durchführung der Leistung notwendig ist.
5 Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde wird gegenüber Spine Base die im Einzelnen im DL-Einzelvertrag aufgeführten Mitwirkungsleistungen erbringen.
5.2 Der Kunde wird Spine Base darüber hinaus alle bei ihm vorhandenen und zur Durchführung der nach diesem Vertrag übernommenen Dienstleistungen erforderlichen Daten und Informationen übergeben und alle hierfür erforderlichen Auskünfte erteilen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, an der Ausführung der Leistungen durch Spine Base jeweils nach dessen Aufforderung mitzuwirken, sofern und soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der jeweiligen Aufgaben durch Spine Base erforderlich ist.
6 Lieferung, Lieferfrist und -hindernis
6.1 Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, „ab Werk“ (Incoterms 2020).
6.2 Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist Spine Base berechtigt, die Art der Lieferung, insbesondere Transportunternehmen (Spediteur), Versandweg und Verpackung, selbst zu bestimmen. Soweit der Kunde dies wünscht, schließt Spine Base auf dessen Kosten, vgl. Ziffer 3.2, eine geeignete Transportversicherung ab.
6.3 Eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern Spine Base eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die Spine Base nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber rechtzeitig informiert und gleichzeitig die neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Spine Base berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und wird eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt z.B. vor bei nicht rechtzeitigter Selbstbelieferung durch Zulieferer von Spine Base oder sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn Spine Base im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6.4 Spine Base ist in einem für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt, Teillieferungen und vorzeitigte Lieferungen vorzunehmen.
6.5 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Leistung entsprechend Ziffern 3.2 oder bei Spine Base versandtfertig bereitgestellt und die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
6.6 Die Liefer- oder Erfüllungsfrist von Dienstleistungen verlängert sich im Falle höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und anderen, von Spine Base nicht zu vertretenden Verzögerungen und Hindernissen, um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungszeit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, maschinentechnischer Anlagenstillstand, Verkehrshindernisse und hoheit-liche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch vor, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von Spine Base eintreten. Beginn und Ende des Lieferhindernisses wird Spine Base mitteilen. Dauert das Lieferhindernis länger als sechs Wochen, sind beide Parteien nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des unerfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt.
7 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf, Ziffer 3.2, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
7.2 Ziffer 5.1 gilt auch, soweit eine Abnahme vereinbart ist. Im Übrigen gelten §§ 377, 381 HGB.
7.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Gründen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Spine Base ist zudem berechtigt, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, Ziffer 4.5, Ersatz der hieraus entstehenden Schäden, einschließlich Mehraufwendungen wie z.B. Lagerkosten zu verlangen. Alle Rechte und Ansprüche und Rechte, auch z.B. das Recht zur Kündigung, bleiben vorbehalten.
7.4 Wird die Ware von einem Kunden, der außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder einem von ihm Beauftragten abgeholt und befördert, oder wird die Ware durch ihn in das Außengebiet versandt, so ist der Kunde verpflichtet, Spine Base den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so hat der Kunde den inländisch für den Rechnungsbetrag geltenden Umsatzsteuersatz zu zahlen. Diese Regelungen gelten auch für Dienstleistungen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
8 Rechte, Eigentumsvorbehalt, Entsorgungspflicht
8.1 Der Kunde wird nicht gegen Rechte von Spine Base oder Dritter verstoßen, hierzu gehören Urheberrechte an Texten, Fotos und Zeichnungen, aber auch Marken-, Werktitel- und andere Kennzeichenrechte, z.B. in Broschüren, Schulungs- und sonstigen Unterlagen.
8.2 Spine Base behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem konkreten Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor, gleich aus welchem Rechtsgrund (nachfolgend: gesicherte Forderungen).
8.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder weiterveräußert, noch an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Spine Base unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter erfolgen, z.B. Pfändungen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren in üblicher Weise angemessen zu versichern. Er tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an Spine Base ab.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, Verpackungsmaterial ordnungsgemäß auf seine Kosten zu entsorgen.
9 Mängelansprüche
9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder Installation und mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB, und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
9.2 Grundlage der Mängelhaftung von Spine Base ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffen-heitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Spine Base (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Website) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, § 434 Abs. 3 BGB. Öffentliche Äußerungen des Herstellers, insbesondere solche in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
9.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet Spine Base eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsver-einbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt Spine Base insoweit keine Haftung.
9.4 Spine Base haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, § 442 BGB. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten, §§ 377, 381 HGB, nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist Spine Base hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Spine Base für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Spine Base zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von Spine Base gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von Spine Base, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt un-berührt.
9.6 Spine Base ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7 Der Kunde hat Spine Base die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen von Spine Base nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
9.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Spine Base nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Spine Base vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.9 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.10 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB, bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 8 und 9.
10 Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Spine Base bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadenersatz haftet Spine Base – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Spine Base, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesen Fällen ist die Haftung von Spine Base jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Spine Base die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.5 Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieser AGB, stellt er Spine Base von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen frei und trägt die Kosten. Hiervon erfasst sind auch die notwendigen Kosten für die Rechtsverteidigung und -verfolgung.
11 Rücktritt (Stornierung) / Kündigung / Ausschluss bei Seminaren
11.1 Der Teilnehmer kann von einer Kursbuchung jederzeit zurücktreten. Soweit der Rücktritt nicht auf einem von Spine Base zu vertretenden erheblichen Leistungsmangel oder Fehlverhalten beruht, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Es gelten pauschalierte, vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängige Regelungen für eine Rücktrittsentschädigung (s.u.).
Der Teilnehmer kann von Spine Base oder dem Kursleiter von der Teilnahme am Kurs ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten die Durchführung des Kurses erheblich behindert, stört, seine Sicherheit, die Sicherheit der anderen Teilnehmer oder des Kursleiters gefährdet. Wenn der Teilnehmer aus einem der vorgenannten Gründe von dem Kurs ausgeschlossen wurde, bleibt der Vergütungsanspruch von Spine Base in voller Höhe bestehen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Teilnehmer aus anderen Gründen nicht am Kurs teilnimmt, die Spine Base nicht zu vertreten hat. Spine Base hat das jederzeitige Recht, den Kurs ohne Angabe von Gründen zu kündigen. In diesem Fall wird die vereinbarte Vergütung zurückerstattet. Sind zu diesem Zeitpunkt schon Teile der vereinbarten Leistungen erbracht, erfolgt eine anteilige Erstattung.
11.2 Spine Base macht pauschalierte Rücktrittsentschädigungen geltend. Berücksichtigt werden dabei der Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Kursbeginn. Die pauschalierte Entschädigung ist daher wie folgt nach dem Zeitraum zwischen Rücktritt und geplantem Kursbeginn gestaffelt:
- bei einem schriftlichen Rücktritt bis zum 35. Tag vor geplantem Kursbeginn: volle Kostenrückerstattung.
- bei einem schriftlichen Rücktritt zwischen dem 35. und dem 14. Tag vor geplantem Kursbeginn: 50% des vereinbarten Seminarpreises
- bei einem schriftlichen Rücktritt zwischen dem 14. und dem 7. Tag vor geplantem Kursbeginn: 70% des vereinbarten Seminarpreises
- bei einem schriftlichen Rücktritt ab dem 7. Tag vor geplantem Kursbeginn: 90 % des vereinbarten Seminarpreises.
11.3 Ein Anspruch auf Umbuchung in einen anderen Kurs besteht nicht. In Ausnahmefällen kann Spine Base die Umbuchung in einen anderen Kurs gegen eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch 30,00 EUR zulassen.
11.4 Grundsätzlich gelten die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zeiten und Kursorte als vereinbart. In Ausnahmefällen kann es jedoch vorkommen, dass eine Verlegung von Zeit und/oder Ort notwendig wird. In diesem Fall wird Spine Base den Teilnehmer so früh wie möglich informieren. Sollte im Einzelfall eine Kurseinheit vollständig ausfallen, wird Spine Base sich bemühen, diese nachzuholen und hierfür einen zusätzlichen Termin anbieten. An gesetzlichen Feiertagen finden in der Regel keine Kurse statt. Ein Anspruch auf Unterricht durch eine bestimmte Kursleitung besteht nicht.
12 Verjährung
12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung, §§ 195, 199 BGB, würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetz¬lichen Verjährungsfristen.
13 Geheimhaltung, Datenschutz
13.1 Die Parteien werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt geworden sind, ausschließlich zur Durchführung der Vereinbarung verwenden und auch nach Ende des Vertragsverhältnisses weder für sich noch für andere verwerten.
13.2 Dritten dürfen vertrauliche Informationen, Kenntnisse und Materialien nur zugänglich gemacht werden, wenn sie an den zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Arbeiten beteiligt und die Informationen, Kenntnisse oder Materialien für sie notwendig sind. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten.
13.3 Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und von ihnen beauftragte Dritte diese Geheimhaltungsverpflichtung und die Vorgaben zum Datenschutz ebenfalls einzuhalten.
14 Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
14.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Spine Base.
14.3 Gegen Ansprüche von Spine Base kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
14.4 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht.
15 Kontaktdaten
Spine Base GmbH
Josef-Ruhr-Str. 30
D-53879 Euskirchen
Germany
Telefon: +49 (0)2251 775415-0
E-Mail: info@spinebase.de
Web: www.spinebase.de
Geschäftsführer: Michael Gissinger
Amtsgericht: Bonn
Handelsregister: HRB 28255
Steuernr.: 209 5717 2338
UStID: DE363 625 612
Die Spine Base GmbH mit Sitz in Euskirchen (Deutschland) ist offizieller Vertriebs- und Servicepartner von MotionMetrix SE für die Regionen Deutschland, Österreich und Schweiz.
Alte Tuchfabrik
Josef-Ruhr-Straße 30
53897 Euskirchen